Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

24.11.1995

Außerkrafttretensdatum

09.08.2021

Abkürzung

K-LAO

Index

43 Arbeitsrecht

Text

Paragraph 31,

Ausschüsse der Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz einsDie Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (Paragraph 30,) einem Ausschuß - falls dies erforderlich ist, mehreren Ausschüssen - übertragen.
  2. Absatz 2Jeder Ausschuß muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission damit betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden aus dem Kreise der im Paragraph 27, Absatz 2, Litera b bis e genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu bestellen. Der zuständige Berichterstatter gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Litera f, ist dem Ausschuss mit beratender Stimme beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

LKT40001248