Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2011

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

29.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Text

Paragraph 13,

Errichtung durch
Krankenversicherungsträger

  1. Absatz einsIst der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf für das Ambulatorium gegeben ist. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.
  2. Absatz 2Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Krankenanstalt sind auch auf die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien durch Krankenversicherungsträger anzuwenden.