Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2011

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

29.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Text

Paragraph 9,

Sachliche Voraussetzungen

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und die Mindestanforderungen nach Absatz 3, erfüllt werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      es muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung aller versorgungswirksamen Kapazitäten ein Bedarf gegeben sein;
    2. Litera b
      der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die längerfristige und unbehinderte Benützung der Betriebsanlage gestattet;
    3. Litera c
      das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muß den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach seiner Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein.
  3. Absatz 3Kündigt der Antragsteller nach Paragraph 6, Absatz 3, die beabsichtigte Inanspruchnahme von Mitteln des Kärntner Gesundheitsfonds an, so darf die Bewilligung zur Errichtung außerdem nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften nach Anhörung des Landessanitätsrates durch Verordnung Mindestanforderungen festlegen, die von Krankenanstalten hinsichtlich der allgemeinen Raumerfordernisse, der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der sanitären Anlagen, der innerbetrieblichen Krankentransporteinrichtungen sowie hinsichtlich der notwendigen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf in den Krankenanstalten erfüllt werden müssen.