Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 61/2017

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2018

Abkürzung

K-GOL

Index

05 Landtag, Landesregierung

Text

Paragraph 18,

Niederschrift

  1. Absatz einsÜber die Sitzungen der Landesregierung ist durch den vom Landeshauptmann bestellten Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der anwesenden Mitglieder der Landesregierung,
    2. Litera b
      die Namen der Antragsteller,
    3. Litera c
      den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse,
    4. Litera d
      die Geschäftszahl der bezüglichen Aktenstücke,
    5. Litera e
      das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis mit den Namen der dafür und dagegen Stimmenden.
  3. Absatz 3Die bezüglichen Aktenstücke sind vom Schriftführer mit einem Hinweis auf den gefaßten Beschluß zu versehen.
  4. Absatz 4Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landesregierung ist seine Stellungnahme zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.
  5. Absatz 5Die Niederschrift ist vom Landeshauptmann, vom Ersten und Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter, vom Landesamtsdirektor und vom Schriftführer zu fertigen.
  6. Absatz 6Die Niederschrift ist vom Schriftführer unverzüglich jedenfalls den Mitgliedern der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor zuzustellen.
  7. Absatz 7Einwendungen gegen die Niederschrift sind nach Möglichkeit spätestens in der auf die Zustellung der Niederschrift folgenden Sitzung der Landesregierung vorzubringen; andernfalls gilt die Niederschrift als genehmigt. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10000289

Dokumentnummer

LKT12005442

alte Dokumentnummer

N4199915359Q