Absatz einsFür Erledigungen, die der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung gemäß § 3 bedürfen, sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung Sitzungsvorträge auszuarbeiten.
Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
LGBl.Nr. 8/1999
Paragraph 16,
01.03.1999