Kurztitel

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1999

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Text

§ 16

Sitzungsvorträge

  1. Absatz einsFür Erledigungen, die der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung gemäß § 3 bedürfen, sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung Sitzungsvorträge auszuarbeiten.
  2. Absatz 2Sitzungsvorträge haben den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und den Antrag (§ 15 Abs. 3) in möglichst gedrängter, deutlicher und alle Hauptfragen einschließender Fassung zu enthalten.
  3. Absatz 3Die zuständige Abteilung im Sinne des Abs. 1 hat Sitzungsvorträge vor der Erstattung des Vorschlages des Referenten für die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung oder vor der Anordnung der Beschlußfassung im Umlaufwege (§ 20) dem Landesamtsdirektor zuzuleiten.