Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 61/2017

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2018

Abkürzung

K-GOL

Index

05 Landtag, Landesregierung

Text

Paragraph 14,

Beschlußerfordernisse

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind (Artikel 57, Absatz 2, K-LVG).
  2. Absatz 2Zu Beschlüssen der Landesregierung ist - soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Artikel 57, Absatz 3, K-LVG). Der Vorsitzende stimmt mit.
  3. Absatz 3Die Abstimmung hat durch Umfrage des Vorsitzenden zu erfolgen.
  4. Absatz 4Bei der Abstimmung hat zuerst der Antragsteller seine Stimme abzugeben, zuletzt der Vorsitzende. Ist der Vorsitzende zugleich Antragsteller, hat sein nächster Stellvertreter zuletzt abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10000289

Dokumentnummer

LKT12005438

alte Dokumentnummer

N4199915355Q