(4)Absatz 4Der Landeshauptmann als Vorsitzender (§ 13) hat die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung aufgrund von schriftlichen Anträgen festzusetzen, die von den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung spätestens am dritten Tag vor dem Sitzungstag einzubringen sind. Die Tagesordnungspunkte sind so zu reihen, daß zum Vortrag zuerst der Vorsitzende und dann jenes Mitglied der Landesregierung kommt, das in der vorangegangenen Sitzung zuletzt an der Reihe war; die weitere Reihenfolge richtet sich nach der Anführung der Mitglieder der Landesregierung in der Referatseinteilung.Der Landeshauptmann als Vorsitzender (Paragraph 13,) hat die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung aufgrund von schriftlichen Anträgen festzusetzen, die von den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung spätestens am dritten Tag vor dem Sitzungstag einzubringen sind. Die Tagesordnungspunkte sind so zu reihen, daß zum Vortrag zuerst der Vorsitzende und dann jenes Mitglied der Landesregierung kommt, das in der vorangegangenen Sitzung zuletzt an der Reihe war; die weitere Reihenfolge richtet sich nach der Anführung der Mitglieder der Landesregierung in der Referatseinteilung.