Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 61/2017

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2018

Abkürzung

K-GOL

Index

05 Landtag, Landesregierung

Text

4. Abschnitt
Sitzungen der Landesregierung

Paragraph 12,

Einberufung

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann als Vorsitzender (Paragraph 13,) hat die Landesregierung zu den kollegialen Beratungen nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen von zwei Wochen, einzuberufen.
  2. Absatz 2Eine Sitzung der Landesregierung muß einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder der Landesregierung dies schriftlich unter Vorschlag der Tagesordnung beantragen.
  3. Absatz 3Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist - ausgenommen dringende und unaufschiebbare Fälle - den Mitgliedern der Landesregierung, in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 2, dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied, mindestens zwei Tage vorher zuzustellen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann als Vorsitzender (Paragraph 13,) hat die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung aufgrund von schriftlichen Anträgen festzusetzen, die von den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung spätestens am dritten Tag vor dem Sitzungstag einzubringen sind. Die Tagesordnungspunkte sind so zu reihen, daß zum Vortrag zuerst der Vorsitzende und dann jenes Mitglied der Landesregierung kommt, das in der vorangegangenen Sitzung zuletzt an der Reihe war; die weitere Reihenfolge richtet sich nach der Anführung der Mitglieder der Landesregierung in der Referatseinteilung.
  5. Absatz 5Bei der Berechnung der Fristen nach Absatz 3 und 4 werden Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt.
  6. Absatz 6Gesetz- und Verordnungsentwürfe sind den Mitgliedern der Landesregierung zugleich mit der Tagesordnung zu übermitteln.
  7. Absatz 7Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur im Fall der Dringlichkeit in der Sitzung der Landesregierung behandelt werden. Die Dringlichkeit ist durch Beschluß der Landesregierung festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10000289

Dokumentnummer

LKT12005436

alte Dokumentnummer

N4199915353Q