Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1999

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Abkürzung

K-GOL

Index

05 Landtag, Landesregierung

Text

3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten der Mitglieder
der Landesregierung

Paragraph 9,

Amtsverschwiegenheit

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Artikel 20, Absatz 3, B-VG; Artikel 58, Absatz 2, K-LVG).
  2. Absatz 2Die Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Landesregierung besteht weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangen (Artikel 58, Absatz 3 und 4 K-LVG).

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10000289

Dokumentnummer

LKT12005433

alte Dokumentnummer

N4199915350Q