(2)Absatz 2Ein Mitglied der Landesregierung wird im Fall seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Ende der Verhinderung oder im Fall des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 5 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 5 K-LVG).Ein Mitglied der Landesregierung wird im Fall seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Ende der Verhinderung oder im Fall des vorzeitigen Endens des Amtes (Artikel 52, Absatz 3, K-LVG) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (Paragraph 6, Absatz eins und 2) durch sein Ersatzmitglied (Artikel 49, Absatz 5, K-LVG) vertreten (Artikel 46, Absatz 5, K-LVG).