Absatz einsDer Landeshauptmann wird im Fall seiner Verhinderung oder im Fall des vorzeitigen Endens des Amtes (Artikel 52, Absatz 3, K-LVG) in Angelegenheiten der Landesverwaltung in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten (Artikel 46, Absatz 3, K-LVG).