Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1999

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

29.04.2019

Abkürzung

K-GOL

Index

05 Landtag, Landesregierung

Text

Paragraph 5,

Vertretung in Angelegenheiten
der Landesverwaltung

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann wird im Fall seiner Verhinderung oder im Fall des vorzeitigen Endens des Amtes (Artikel 52, Absatz 3, K-LVG) in Angelegenheiten der Landesverwaltung in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten (Artikel 46, Absatz 3, K-LVG).
  2. Absatz 2Ein Mitglied der Landesregierung wird im Fall seiner Verhinderung oder im Fall des vorzeitigen Endens des Amtes (Artikel 52, Absatz 3, K-LVG) bei den kollegialen Beratungen (Artikel 56, Absatz 2, K-LVG) durch sein Ersatzmitglied (Artikel 49, Absatz 5, K-LVG) vertreten (Artikel 46, Absatz 4, K-LVG).
  3. Absatz 3In den nicht der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten wird ein Mitglied der Landesregierung im Fall seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Enden der Verhinderung oder im Fall des vorzeitigen Endens des Amtes (Artikel 52, Absatz 3, K-LVG) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung durch sein Ersatzmitglied (Artikel 49, Absatz 5, K-LVG) vertreten (Artikel 46, Absatz 5, K-LVG).
  4. Absatz 4Inwieweit sich die Referenten (Paragraph 4, Absatz 2,) - unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit - bei den in Angelegenheiten der Landesverwaltung zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch Beamte vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10000289

Dokumentnummer

LKT12005429

alte Dokumentnummer

N4199915346Q