(2)Absatz 2Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Sprengelwahlbehörde ist, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde, hat weiter zu enthalten:
die Anzahl der übernommenen und an die Abstimmenden ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,
die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmenden,
die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel,
sonstige Verfügungen der Wahlbehörde während der Abstimmungshandlung,
außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmungshandlung.