(2)Absatz 2Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und die gültigen Stimmzettel
wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten war, nach Ja- und Nein-Stimmen und
wenn in der Frage zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, nach den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten
zu ordnen.