Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
- Litera aein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendt wurde, oder
- Litera bder Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, wie der Abstimmende gestimmt hat,
- Litera cüberhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
- Litera ddie zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit "Ja" als auch mit "Nein" beantwortet oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde, oder
- Litera eaus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, wie der Abstimmende stimmen wollte.