(2)Absatz 2Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er je nach Art der Fragestellung die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen oder durch sonstige entsprechende Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist.