Kärnten
Gemeindevolksbefragung
Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1998,
Paragraph 6,
01.01.1999
Paragraph 6,
Verfahrensbestimmungen
Für das Abstimmungsverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 54, 56 bis 66 und 74 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechtes durch Pfleglinge in Heil- und Pflegeanstalten sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 55, der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung über die Wahlzeugen gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß jede der im Gemeinderat vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.