Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 117 aus 1996,, geführten Wählerevidenz und der Unionsbürgerevidenz (Paragraph 20 a, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung) nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.