Kurztitel

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

06.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

6. Abschnitt
Wahl und Konstituierung von Organen der Gemeinde

Paragraph 18

Zusammensetzung des Gemeinderates

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat setzt sich zusammen in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern aus 11 Mitgliedern,

bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,

bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,

bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,

bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,

bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern

und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.

  1. Absatz 2,Für die Einwohnerzahl ist das Ergebnis der dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen letzten Volkszählung maßgebend. Seit der letzten Volkszählung eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Verringert sich die im Absatz eins, vorgesehene Zahl von Gemeinderatsmitgliedern und ist die Nachbesetzungsmöglichkeit ausgeschaltet (Paragraph 76, Absatz 5, der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung), so ist diese verringerte Zahl den für die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz eins, vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Absatz eins, vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden ist.