Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1998

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

09.03.2010

Abkürzung

K-BSFG

Index

57 Sport

Text

1. Abschnitt

Paragraph eins,

Berechtigung zur Führung bei Bergtouren

  1. Absatz einsDie Führung von Personen bei Bergtouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen in den Paragraphen 2 und 12, Berg- und Schiführern vorbehalten.
  2. Absatz 2Berg- und Schiführer sind berechtigt, Personen bei Schitouren, das sind Bergbesteigungen und Abfahrten überwiegend außerhalb markierter Schipisten und Loipen, gegen Entgelt zu führen und sie in den hiefür erforderlichen Kenntnissen zu unterweisen.
  3. Absatz 3Als Bergtouren im Sinne dieses Gesetzes gelten Touren, die sich zumindest teilweise auf den Gletscherbereich oder auf Gelände erstrecken, wo sich Menschen nur unter Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder unter Mitverwendung der Hände sicher fortbewegen können.
  4. Absatz 4Als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen die Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000263

Dokumentnummer

LKT12004803

alte Dokumentnummer

N4199814869Q