Kärnten
Ausführungsplakette für Bauvorhaben
LGBl.Nr. 14/1998 aufgehoben durch LGBl.Nr. 65/2022
VO
Paragraph 2,
01.05.1998
13.07.2022
95 Bauwesen
Der Bauleiter und derjenige, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, sind verpflichtet, die Ausführungsplakette an der Baustelle an wahrnehmbarer Stelle gut sichtbar anzubringen. Die Plakette darf vor der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung) nicht angebracht werden (Paragraph 32, Absatz 2, K-BO 1996).
08.09.2022
10000253
LKT12004708
N4199813990Q