Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Ausführungsplakette für Bauvorhaben

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1998 aufgehoben durch LGBl.Nr. 65/2022

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

13.07.2022

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph eins,

Gestalt und Form

  1. Absatz einsDie Ausführungsplakette hat als schriftliche Bestätigung über die erteilte Baubewilligung die aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die Ausführungsplakette ist in oranger Farbgebung mit schwarzer beständiger Schrift zumindest in der Größe des Formates A4 zu gestalten.
  2. Absatz 2Die Ausführungsplakette ist von der Behörde, die die Baubewilligung erteilt, demjenigen, dem die Baubewilligung erteilt wird, zugleich mit der Zustellung der Baubewilligung in einer witterungsbeständigen durchsichtigen Hülle, sofern nicht das Material der Ausführungsplakette und die darauf angebrachte Schrift selbst witterungsbeständig sind, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

LKT12004707

alte Dokumentnummer

N4199813989Q