Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Text

Paragraph 26,

Petitionen und sonstige Eingaben

  1. Absatz einsPetitionen und sonstige Eingaben an den Landtag gelten nur dann als Verhandlungsgegenstände des Landtages, wenn sie von einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung überreicht werden. Eine Begründung oder Befürwortung solcher Eingaben bei ihrer Überreichung ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2Der Präsident hat Eingaben dem zuständigen Ausschuß zuzuweisen. Petitionen und sonstige Eingaben werden weder verlesen noch in Druck gelegt.