Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Industriestandorträume-Verordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

Paragraph eins,

Als Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten zusammenhängende, aufgrund der gegebenen räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Ansiedlung von industriellen Betrieben in besonderem Maß geeignete Grundflächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5 ha.