Kärnten
Industriestandorträume-Verordnung
Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1996,
Paragraph eins,
01.07.1996
Paragraph eins,
Als Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten zusammenhängende, aufgrund der gegebenen räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Ansiedlung von industriellen Betrieben in besonderem Maß geeignete Grundflächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5 ha.