Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,
Paragraph 28,
02.09.1996
Paragraph 28,
Baulärm
Die zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen hat die Behörde mit Bescheid rechtzeitig, möglichst schon im Baubewilligungsbescheid, anzuordnen.