Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gebühren, die Zuschläge und sonstige Gebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e und f und Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 4, einzuheben und bis zum 15. des der Einhebung folgenden Monats mit der Ausgleichskasse abzurechnen und die eingehobenen Gebührenerträge bis zu diesem Zeitpunkt an die Ausgleichskasse zu überweisen.