Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/1995 aufgehoben durch LGBl.Nr. 4/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

04.07.1995

Außerkrafttretensdatum

18.01.2016

Text

Paragraph 5,

Verwendung, Abrechnung und Überweisung des Gebührenertrages

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gebühren, die Zuschläge und sonstige Gebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e und f und Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 4, einzuheben und bis zum 15. des der Einhebung folgenden Monats mit der Ausgleichskasse abzurechnen und die eingehobenen Gebührenerträge bis zu diesem Zeitpunkt an die Ausgleichskasse zu überweisen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat die nicht unter Absatz eins, fallenden Gebühren, die Zuschläge und sonstigen Gebühren beim Verfügungsberechtigten oder Betriebsinhaber einzuheben und bis zum

15. des der Einhebung folgenden Monats mit der Ausgleichskasse abzurechnen und die eingehobenen Gebührenerträge bis zu diesem Zeitpunkt an die Ausgleichskasse zu überweisen.

  1. Absatz 3Aus Mitteln der Ausgleichskasse sind jedenfalls zu tragen:
    1. Litera a
      die Wegegebühren gemäß §4,
    2. Litera b
      bei Notschlachtungen den Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 4,,
    3. Litera c
      den Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 5,,
    4. Litera d
      die Gebühren bei Nichtbestätigung einer verlangten Überprüfung der Beurteilung des Fleischuntersuchers oder Fleischuntersuchungstierarztes gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4.