Kärnten
Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
LGBl.Nr. 52/1995 aufgehoben durch LGBl.Nr. 4/2016
Paragraph 4,
04.07.1995
18.01.2016
Dem Fleischuntersuchungsorgan und dem Trichinenschauer sowie dem Amtstierarzt (Rechtsträger) gebührt für den Untersuchungsvorgang je zurückgelegtem Kilometer des Weges (vom Dienstort oder Berufssitz zur Untersuchungsstelle, Schlachtstelle u. dgl.) ein Kilometergeld in der Höhe von 0,356 Euro sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in der Höhe von 0,116 Euro.