Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/1995 aufgehoben durch LGBl.Nr. 4/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

04.07.1995

Außerkrafttretensdatum

18.01.2016

Text

Paragraph 4,

Weggebühren

Dem Fleischuntersuchungsorgan und dem Trichinenschauer sowie dem Amtstierarzt (Rechtsträger) gebührt für den Untersuchungsvorgang je zurückgelegtem Kilometer des Weges (vom Dienstort oder Berufssitz zur Untersuchungsstelle, Schlachtstelle u. dgl.) ein Kilometergeld in der Höhe von 0,356 Euro sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in der Höhe von 0,116 Euro.