Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/1995 aufgehoben durch LGBl.Nr. 4/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

04.07.1995

Außerkrafttretensdatum

18.01.2016

Text

Paragraph 2,

Zuschläge zu den Gebühren

  1. Absatz einsWenn die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Trichinenuntersuchung über ausdrückliches Verlangen des Verfügungsberechtigten oder Betriebsinhabers werktags vor 6 Uhr oder nach 19 Uhr oder an Samstagen sowie an Sonn- oder Feiertagen vorgenommen wird, ist ein Zuschlag in der Höhe der jeweiligen Gesamtgebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, (je Tier bzw. je Zeiteinheit) zu entrichten.
  2. Absatz 2Wenn das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier erst mehr als eine halbe Stunde nach der vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder wenn die Fleischuntersuchung bei Schlachttieren erst mehr als eine halbe Stunde nach dem vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, ist je Tier ein Verzögerungszuschlag in der Höhe der jeweiligen Gesamtgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichten.
  3. Absatz 3Wird je Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur ein Tier untersucht, ist ein Zuschlag in der Höhe der Gesamtgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer , zu entrichten.
  4. Absatz 4Für die Notschlachtungsuntersuchung wird je Tier zusätzlich zu den Gesamtgebühren nach Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, ein Zuschlag in der Höhe von 8,72 Euro festgelegt.
  5. Absatz 5In Schlachtstätten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2, sofern sie nicht unter Absatz 7, fallen, gebührt für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke weitergehender, insbesondere bakteriologischer Fleischuntersuchungen und TSE-Untersuchungen an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental ein Zuschlag in der Höhe von Euro 13,00.
  6. Absatz 6In Schlachtstätten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2, sofern sie nicht unter Absatz 7, fallen, gebührt für eine entnommene Probe gemäß Absatz 5,, die an eine veterinärmedizinische Untersuchungsanstalt außerhalb von Kärnten eingesendet wird, ein Zuschlag in der Höhe von Euro 7,27 sowie die jeweiligen Versandkosten.
  7. Absatz 7In Schlachtstätten gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, in denen an Schlachttagen von TSE-untersuchungspflichtigen Tieren durchschnittlich acht TSE-Proben entnommen werden, beträgt der Zuschlag für die TSE-Probenentnahme Euro 3,63, für andere Probenentnahmen Euro 7,27 sowie die jeweiligen Versandkosten.
  8. Absatz 8In Schlachthöfen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist bei Schlachtungen werktags von 5 bis 6 Uhr anstatt eines Zuschlages nach Absatz eins, ein Zuschlag zur Grundgebühr in der Höhe von Euro 0,22 je Schwein zu entrichten.