Absatz einsWenn die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Trichinenuntersuchung über ausdrückliches Verlangen des Verfügungsberechtigten oder Betriebsinhabers werktags vor 6 Uhr oder nach 19 Uhr oder an Samstagen sowie an Sonn- oder Feiertagen vorgenommen wird, ist ein Zuschlag in der Höhe der jeweiligen Gesamtgebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, (je Tier bzw. je Zeiteinheit) zu entrichten.