Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/1995 aufgehoben durch LGBl.Nr. 4/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

04.07.1995

Außerkrafttretensdatum

18.01.2016

Text

Paragraph eins,

Höhe der Gebühren

  1. Absatz einsDie Höhe der Gebühren beträgt:

                          Grund-  Gemeinde-  Ausgleichs-  Gesamt-

                          gebühr  zuschlag     kassen-    gebühr

                        (in Euro) (in Euro)   zuschlag   (in Euro)

                                              (in Euro)

  a) Für Schlachttier-

     und Fleisch-

     untersuchungen

     (je Tier)

  1. bei Einhufern (ohne

     Trichinenuntersuchung)

     und Rindern                      4,51    0,32    2,29    7,12

  2. bei Kälbern bis zu 220 kg

     Lebendgewicht                    2,94    0,16    1,48    4,58

  3. bei Schweinen

     (ohne Trichinenuntersuchung)     2,94    0,16    1,48    4,58

  4. bei Schafen und Ziegen

     bzw. Ferkeln bis zu 30 kg

     Lebendgewicht                    1,50    0,09    0,78    2,37

  5. bei Zuchtwild (ohne

     Trichinenuntersuchung)

     gem. §1 Abs. 2 Zuchtwild-

     Fleischuntersuchungs-

     verordnung, BGBl Nr 399/1994     3,16    0,16    2,46    5,78

  6. bei Geflügel und Hauskaninchen   0,35    0,03    0,24    0,62

  b) für die Trichinenuntersuchung

     (je Tier):

  1. Kompressionsmethode              1,50    0,09    1,10    2,69

  2. Verdauungsmethode                0,45    0,08    0,51    1,04

  c) für die Kontrolluntersuchung

    (gem. § 17 Abs. 1 Fleischunter-

     suchungsgesetz)

     für jede angefangene 1/2

     Stunde                          27,33    0,76    9,23    37,32

     jedoch insgesamt pro Tag

     nicht mehr als                122,74     3,02    36,92  162,68

  d) für die Auslandsfleisch-

     untersuchung (§ 43 Abs. 1 des

     Fleischuntersuchungsgesetzes)

     (je angefangene 1/2 Stunde)     11,99    ---      7,56   19,55

  e) für die Überwachung von

     Betrieben mit Exportberechtigung

     (je angefangene 1/2 Stunde)     11,99    ---      7,56   19,55

  f) für die Fleischuntersuchung bei

     Wildhuftieren und Kleinwild

     (Hasen, Kaninchen und Federwild)

     aus freier Wildbahn

  1. bei Reh-, Gams-, Muffel-,

     Dam- und Schwarzwild (je Tier)   1,13    0,08    0,46    1,67

  2. bei Rotwild (je Tier)            1,88    0,08    0,63    2,59

  3. bei Kleinwild pro Untersuchungs-

     vorgang                          3,15    0,15    1,32    4,62

  g) für die Fischuntersuchung       13,67    0,38    4,62   18,62

(gemäß Fischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 42 aus 2000,) je angefangene Viertelstunde

  1. Absatz 2Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung je Schlachttag bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück, bei Geflügel und Kaninchen von mindestens 160 Stück und bei Wildhuftieren von mindestens 20 Stück erreicht wird:

                           Grund-  Gemeinde-  Ausgleichs- Gesamt-

                           gebühr  zuschlag    kassen-    gebühr

                          (in Euro)(in Euro)  zuschlag   (in Euro)

                                              (in Euro)

  a) Für Schlachttier- und

     Fleischuntersuchungen

     (je Tier):

  1. bei Rindern                      3,39    0,04    0,57    4,00

  2. bei Kälbern bis zu 220 kg

     Lebendgewicht                    2,19    0,05    0,30    2,54

  3. bei Schweinen

    (ohne Trichinenuntersuchung)      1,65    0,05    0,31    2,01

  4. bei Schafen und Ziegen           1,13    0,03    0,15    1,31

  5. bei Zuchtwild

     (ohne Trichinenuntersuchung)     2,24    0,03    1,00    3,27

  6. bei Geflügel und Hauskaninchen

     und für die Kontrolluntersuchung

     in Betrieben, die ausschließlich

     schlachten

     (je angefangene 1/2 Stunde)     21,80    0,15    4,06    26,01

  b) für die Trichinenuntersuchung

     (je Tier):

  1. Kompressionsmethode              1,04    0,03    0,27     1,34

  2. Verdauungsmethode                0,33    0,03    0,09     0,45

  c) für die Fleischuntersuchung

bei Wildtieren (ohne Trichinen-

untersuchung)

je angefangene 1/4 Stunde           13,08    0,73    4,36    18,17.

  1. Absatz 3Die Höhe der jeweiligen Gesamtgebühren gemäß Absatz 2, Litera a, Ziffer 3 und Litera b, Ziffer 2, verringert sich um 10 Prozent, wenn bei Schweineschlachtungen in Schlachtstätten eine durchschnittliche Stundenleistung je Schlachttag und je Fleischuntersuchungsorgan von mehr als 40 Schweinen erreicht wird.