Kärnten
Gemeindekommissionsgebührenverordnung 1994
LGBl.Nr. 10/1995 aufgehoben durch LGBl.Nr. 100/2019
VO
Paragraph 2,
01.02.1995
31.12.2019
37 Verwaltungsabgaben und Gebühren
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.
18.12.2019
10000183
LKT12003311
N4199510008P