Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1993 aufgehoben durch LGBl.Nr. 26/2022

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

24.02.2022

Index

91 Raumordnungsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDas Höchstausmaß der für ein einzelnes EKZ römisch eins zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche beträgt in Oberzentren 10.000 m2, in Mittelzentren mit mehr als 20.000 Einwohnern 5.000 m2, in Mittelzentren bis zu 20.000 Einwohnern 3.000 m2 und in Unterzentren 1.000 m2.
  2. Absatz 2Das Höchstausmaß der für ein einzelnes EKZ römisch II des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels - ausgenommen Baumärkte - zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche beträgt in Oberzentren 15.000 m2, in Mittelzentren 6.000 m2 und in Unterzentren 4.000 m2.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022

Gesetzesnummer

10000163

Dokumentnummer

LKT12002599

alte Dokumentnummer

N4199313031Q