Absatz einsDas Höchstausmaß der für ein einzelnes EKZ römisch eins zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche beträgt in Oberzentren 10.000 m2, in Mittelzentren mit mehr als 20.000 Einwohnern 5.000 m2, in Mittelzentren bis zu 20.000 Einwohnern 3.000 m2 und in Unterzentren 1.000 m2.