Kärnten
Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur
LGBl.Nr. 25/1993 aufgehoben durch LGBl.Nr. 26/2022
VO
Paragraph 2,
01.04.1993
24.02.2022
91 Raumordnungsrecht
Das Höchstausmaß der in den jeweiligen Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren insgesamt zulässigen Flächen für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für EKZ römisch eins - ausgenommen EKZ römisch eins nach Paragraph 5 b, Absatz 5, des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 - ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
03.03.2022
10000163
LKT12002598
N4199313030Q