Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1993 aufgehoben durch LGBl.Nr. 26/2022

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

24.02.2022

Index

91 Raumordnungsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsSonderwidmungen von Flächen für Einkaufszentren dürfen nur von Gemeinden festgelegt werden, die Oberzentren, Mittelzentren oder Unterzentren im Sinne dieser Verordnung sind.
  2. Absatz 2Oberzentren sind die Städte Klagenfurt und Villach.
  3. Absatz 3Welche Gemeinden als Mittelzentren und als Unterzentren festgelegt werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022

Gesetzesnummer

10000163

Dokumentnummer

LKT12002597

alte Dokumentnummer

N4199313029Q