Absatz einsDie Leitung von Dach- und Brunnenwasser, gesammeltem Niederschlagswasser, Wasser aus Entwässerungsanlagen, Jauche und sonstigem Unrat auf die Straße oder in die Straßenentwässerungsanlagen ist verboten. Von Dächern stammender Schnee ist vom Hauseigentümer unverzüglich von der Straße zu entfernen.