Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 54,

Wasserableitungen und Ablagerungen auf Straßengrund

  1. Absatz einsDie Leitung von Dach- und Brunnenwasser, gesammeltem Niederschlagswasser, Wasser aus Entwässerungsanlagen, Jauche und sonstigem Unrat auf die Straße oder in die Straßenentwässerungsanlagen ist verboten. Von Dächern stammender Schnee ist vom Hauseigentümer unverzüglich von der Straße zu entfernen.
  2. Absatz 2Die Benützung öffentlicher Straßen als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und ähnliches ist verboten. Hievon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall von der Straßenverwaltung Ausnahmen gestattet werden.
  3. Absatz 3Werden Maßnahmen nach Absatz eins und 2 vorgenommen, so hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung gegenüber demjenigen, der diese Maßnahmen vorgenommen oder veranlaßt hat, die unverzügliche Beseitigung zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12002005

alte Dokumentnummer

N4199112134Q