Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

römisch fünf. Teil
Benützung von Straßengut zu anderen Zwecken als zum Verkehre

Paragraph 53,

Wegabzweigungen von der Straße zu Privatgrundstücken

  1. Absatz einsDas Überfahren der Straßenränder und Straßengräben außerhalb befahrbarer Abzweigungen ist verboten.
  2. Absatz 2Neue Fahr- oder Gehwegabzweigungen von öffentlichen Straßen zu Privatgrundstücken oder Baulichkeiten dürfen - unbeschadet einer sonst erforderlichen behördlichen Genehmigung - nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung und nach deren Weisungen über die Ausführung der Wegeinbindungen, der Überbrückungen und Auspflasterungen der Straßengräben und der Weganlagen auf den Straßenböschungen sowie über die Erhaltung der Anlagen hergestellt werden.
  3. Absatz 2 aIm Ortsgebiet (Paragraph 6, Absatz 2,) darf bei Landesstraßen B (Anlage römisch II) die Straßenverwaltung die Zustimmung nur erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der künftigen Entwicklung für die Landesstraße B keine Nachteile zu erwarten sind und der Erhalter dieser Straßen- und Weganschlüsse sämtliche Kosten einschließlich allfälliger Änderungen trägt.
  4. Absatz 2 bAuf Landesstraßen B (Anlage römisch II) außerhalb von Ortsgebieten (Paragraph 6, Absatz 2,) sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unzulässig; die Straßenverwaltung kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Landesstraße B in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluss auf Kosten des Anschlusswerbers erteilen, soweit dadurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße B unter Berücksichtigung der künftigen Verkehrsentwicklung keine Nachteile zu erwarten sind. Dies gilt auch für allfällige bauliche Abänderungen.
  5. Absatz 3Jede Abänderung in der Art der Benützung bestehender Wegabzweigungen von öffentlichen Straßen bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12002004

alte Dokumentnummer

N4199112133Q