(2b)Absatz 2 bAuf Landesstraßen B (Anlage II) außerhalb von Ortsgebieten (§ 6 Abs. 2) sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unzulässig; die Straßenverwaltung kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Landesstraße B in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluss auf Kosten des Anschlusswerbers erteilen, soweit dadurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße B unter Berücksichtigung der künftigen Verkehrsentwicklung keine Nachteile zu erwarten sind. Dies gilt auch für allfällige bauliche Abänderungen.Auf Landesstraßen B (Anlage römisch II) außerhalb von Ortsgebieten (Paragraph 6, Absatz 2,) sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unzulässig; die Straßenverwaltung kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Landesstraße B in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluss auf Kosten des Anschlusswerbers erteilen, soweit dadurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße B unter Berücksichtigung der künftigen Verkehrsentwicklung keine Nachteile zu erwarten sind. Dies gilt auch für allfällige bauliche Abänderungen.