Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 52,

Arbeiten und Ablagerungen neben der Straße

  1. Absatz einsBaumfällungen, Sprengungen, Grab- und Bohrarbeiten oder ähnliche Verrichtungen auf den einer öffentlichen Straße benachbarten Grundstücken bedürfen - unbeschadet der nach den Straßenverkehrsvorschriften und nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung - der Zustimmung der Straßenverwaltung, wenn diese Verrichtungen den Verkehr oder den Bestand oder den Erhaltungszustand der Straße gefährden können.
  2. Absatz 2Materialien jeder Art dürfen auf den einer öffentlichen Straße benachbarten Grundstücken nur in einem solchen Abstand gelagert werden, daß dadurch der Bestand oder die Erhaltung der Straße oder der Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12002003

alte Dokumentnummer

N4199112132Q