Absatz einsBaumfällungen, Sprengungen, Grab- und Bohrarbeiten oder ähnliche Verrichtungen auf den einer öffentlichen Straße benachbarten Grundstücken bedürfen - unbeschadet der nach den Straßenverkehrsvorschriften und nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung - der Zustimmung der Straßenverwaltung, wenn diese Verrichtungen den Verkehr oder den Bestand oder den Erhaltungszustand der Straße gefährden können.