(2)Absatz 2Dem im § 45 Abs. 2 genannten Eigentümer ist für die zur Verfügung gestellten Baustoffe der gemeine Wert zu ersetzen und für die Benützung von Liegenschaften eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfes ohne Verzug in demselben Zustande zurückzustellen, in welchem sie übernommen wurden. Die zu leistende Vergütung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 38 vorbehaltlich der Entscheidung im Rechtswege vorläufig bestimmt. Hat infolge der Benützung die Substanz Schaden gelitten, ist hiefür Entschädigung zu leisten. Diese ist, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, im Rechtswege geltend zu machen.Dem im Paragraph 45, Absatz 2, genannten Eigentümer ist für die zur Verfügung gestellten Baustoffe der gemeine Wert zu ersetzen und für die Benützung von Liegenschaften eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfes ohne Verzug in demselben Zustande zurückzustellen, in welchem sie übernommen wurden. Die zu leistende Vergütung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 38, vorbehaltlich der Entscheidung im Rechtswege vorläufig bestimmt. Hat infolge der Benützung die Substanz Schaden gelitten, ist hiefür Entschädigung zu leisten. Diese ist, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, im Rechtswege geltend zu machen.