Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 46,

Vergütung und Entschädigung

  1. Absatz einsKommt über die Vergütung für geleistete Arbeiten oder für die Beistellung von Fahrzeugen (Tieren) zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, wird die Vergütung, in welcher bei Fahrzeugen auch die Entschädigung für die gewöhnliche Abnützung inbegriffen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. Ansprüchen auf Ersatz dafür, daß das beigestellte Fahrzeug (Tier) während der Inanspruchnahme beschädigt, unbrauchbar geworden oder in außerordentlichem Maße abgenützt worden ist, wird hiedurch nicht vorgegriffen. Solche Ansprüche sind, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, im Rechtswege geltend zu machen.
  2. Absatz 2Dem im Paragraph 45, Absatz 2, genannten Eigentümer ist für die zur Verfügung gestellten Baustoffe der gemeine Wert zu ersetzen und für die Benützung von Liegenschaften eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfes ohne Verzug in demselben Zustande zurückzustellen, in welchem sie übernommen wurden. Die zu leistende Vergütung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 38, vorbehaltlich der Entscheidung im Rechtswege vorläufig bestimmt. Hat infolge der Benützung die Substanz Schaden gelitten, ist hiefür Entschädigung zu leisten. Diese ist, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, im Rechtswege geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001997

alte Dokumentnummer

N4199112126Q