Kärnten
Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG
LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017
LG
Paragraph 44,
15.06.1991
09.03.2017
K-StrG
85 Straßen- und Verkehrsrecht
Die Straßenverwaltung ist berechtigt, für Grünverbauungen an der Straße gegen angemessene Entschädigung fremden Grund zu benützen. Kommen Alleebäume außerhalb des Straßengrundes zu stehen, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes die Wahl, entweder nach den Weisungen der Straßenverwaltung die Pflanzung und Erhaltung der Bäume gegen deren Nutzung selbst vorzunehmen oder die Pflanzung, Erhaltung und Nutzung der Bäume gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Kommt über die Entschädigung eine Einigung nicht zustande, ist diese nach den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 festzusetzen.
29.03.2017
10000135
LKT12001995
N4199112124Q