Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 44,

Grünverbauungen und Alleebäume

Die Straßenverwaltung ist berechtigt, für Grünverbauungen an der Straße gegen angemessene Entschädigung fremden Grund zu benützen. Kommen Alleebäume außerhalb des Straßengrundes zu stehen, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes die Wahl, entweder nach den Weisungen der Straßenverwaltung die Pflanzung und Erhaltung der Bäume gegen deren Nutzung selbst vorzunehmen oder die Pflanzung, Erhaltung und Nutzung der Bäume gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Kommt über die Entschädigung eine Einigung nicht zustande, ist diese nach den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001995

alte Dokumentnummer

N4199112124Q