Kärnten
Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG
LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017
LG
Paragraph 43,
15.06.1991
09.03.2017
K-StrG
85 Straßen- und Verkehrsrecht
Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Streifen von einem Meter Breite der an die Fahrbahn, das Straßenbankett oder den Straßengraben angrenzenden Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaustoffen zu benützen, wenn diese wegen der geringen Breite des Straßengrundes auf der Straße selbst nicht abgelagert werden können. Die Straßenverwaltung ist weiters berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen erforderliche Vorkehrungen zu treffen. Für die Entschädigung gelten die Paragraphen 37 und 38 sinngemäß.
29.03.2017
10000135
LKT12001994
N4199112123Q