Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 43,

Benützung der an die Straße angrenzenden Grundstreifen
für Straßenzwecke

Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Streifen von einem Meter Breite der an die Fahrbahn, das Straßenbankett oder den Straßengraben angrenzenden Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaustoffen zu benützen, wenn diese wegen der geringen Breite des Straßengrundes auf der Straße selbst nicht abgelagert werden können. Die Straßenverwaltung ist weiters berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen erforderliche Vorkehrungen zu treffen. Für die Entschädigung gelten die Paragraphen 37 und 38 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001994

alte Dokumentnummer

N4199112123Q