Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 41,

Sicherung des Ausbaues der Landesstraßen

  1. Absatz einsUm die Freihaltung der für die Herstellung einer Landesstraße notwendigen Grundflächen zu sichern, kann die Landesregierung auch vor Genehmigung des Straßenverlaufes (Paragraph 11, Absatz eins,) für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften unterliegende Anlagen in einem bestimmt begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellenden Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Landesstraße geknüpft wird. Die fünfjährige Frist kann bei Vorliegen eines Detailprojektes um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
  2. Absatz 2Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Genehmigung des Straßenverlaufes (Paragraph 11, Absatz eins,) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Eine Verordnung gemäß Absatz eins, ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
  3. Absatz 3Vor Erlassung der Verordnung sind die Projektunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist können von den Eigentümern des von der künftigen Trasse betroffenen Gebietes schriftliche Äußerungen bei der Gemeinde

eingebracht werden. Diese hat die Äußerungen zu prüfen und mit dem Ergebnis der Prüfung gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.

  1. Absatz 4Die Verordnung nach Absatz eins, ist auch in den betroffenen Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.
  2. Absatz 5Für die durch die Einschränkung den Beteiligten erwachsenden Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.

6) Die Straßenbehörde (Paragraph 61,) hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines dem Absatz eins, widersprechenden Zustandes auf Kosten des Grundeigentümers anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001992

alte Dokumentnummer

N4199112121Q