Absatz einsUm die Freihaltung der für die Herstellung einer Landesstraße notwendigen Grundflächen zu sichern, kann die Landesregierung auch vor Genehmigung des Straßenverlaufes (Paragraph 11, Absatz eins,) für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften unterliegende Anlagen in einem bestimmt begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellenden Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Landesstraße geknüpft wird. Die fünfjährige Frist kann bei Vorliegen eines Detailprojektes um höchstens fünf Jahre verlängert werden.