Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

römisch III. Teil
Zwangsrechte

1. Abschnitt
Enteignung

Paragraph 36,

Gegenstand und Umfang

  1. Absatz einsDas Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher und obligatorischer Rechte an solchen, kann im Wege der Enteignung von der Straßenverwaltung in Anspruch genommen werden für
    1. Litera a
      die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (Paragraph 4,),
    2. Litera b
      die zur Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen erforderliche Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand, Schüttungsmaterial und dergleichen,
    3. Litera c
      die zur Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen erforderlichen Ablagerungsplätze, Straßenwärterhäuser, Bauhöfe und andere Baulichkeiten sowie Zufahrten zur Straße,
    4. Litera d
      die aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen notwendige Entfernung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen,
    5. Litera e
      die Beschaffung eines in unmittelbarer Nähe der Straße gelegenen Ersatzgrundstückes oder einer solchen Ersatzbaulichkeit, wenn dies für die Einlösung in den Fällen Litera a bis d notwendig wird und die Beschaffung sonst nicht möglich ist,
    6. Litera f
      die Herstellung und Erhaltung der zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs zu errichtenden Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse.
  2. Absatz 2Unter Zufahrten im Sinne des Absatz eins, Litera c, sind auch die Weganschlüsse, die auf Grund des Paragraph 10, hergestellt werden, und solche Zufahrten zu verstehen, die für die weitere Bewirtschaftung oder den Betrieb der durch die Straßenherstellung unzugänglich gemachten Grundstücke oder Anlagen notwendig sind.
  3. Absatz 3Eisenbahngrundstücke und Grundstücke, die Zwecken der Luftfahrt dienen, sind von der Inanspruchnahme durch Enteignung ausgenommen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen anderer Landesgesetze über die Abtretung von Grundflächen für Verkehrsanlagen der Gemeinde bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001987

alte Dokumentnummer

N4199112116Q