Absatz einsDas Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher und obligatorischer Rechte an solchen, kann im Wege der Enteignung von der Straßenverwaltung in Anspruch genommen werden für
- Litera adie Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (Paragraph 4,),
- Litera bdie zur Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen erforderliche Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand, Schüttungsmaterial und dergleichen,
- Litera cdie zur Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen erforderlichen Ablagerungsplätze, Straßenwärterhäuser, Bauhöfe und andere Baulichkeiten sowie Zufahrten zur Straße,
- Litera ddie aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen notwendige Entfernung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen,
- Litera edie Beschaffung eines in unmittelbarer Nähe der Straße gelegenen Ersatzgrundstückes oder einer solchen Ersatzbaulichkeit, wenn dies für die Einlösung in den Fällen Litera a bis d notwendig wird und die Beschaffung sonst nicht möglich ist,
- Litera fdie Herstellung und Erhaltung der zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs zu errichtenden Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse.