Kärnten
Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG
LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017
LG
Paragraph 35,
15.06.1991
09.03.2017
K-StrG
85 Straßen- und Verkehrsrecht
Die Landesregierung kann die Schließung einer Landes- oder Bezirksstraße während des Winters verfügen (Wintersperre), wenn in dieser Zeit ein erheblicher Verkehr auf dieser Straße nicht besteht und die Offenhaltung der Straße unverhältnismäßig hohe Kosten durch Schneeräumung verursachen würde.
29.03.2017
10000135
LKT12001986
N4199112115Q