(2)Absatz 2Entstehen durch die Herstellung öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen neue Kreuzungen öffentlicher Straßen, obliegt - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 10 und 53 Abs. 2 - die Herstellung der durch die Kreuzung erforderlichen baulichen Anlagen den Erhaltungspflichtigen jener Straße, durch deren Herstellung die Kreuzung erforderlich wurde, wenn dies eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Berechtigten. Für die Erhaltung gilt § 28 Abs. 2 und 3.Entstehen durch die Herstellung öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen neue Kreuzungen öffentlicher Straßen, obliegt - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 10 und 53 Absatz 2, - die Herstellung der durch die Kreuzung erforderlichen baulichen Anlagen den Erhaltungspflichtigen jener Straße, durch deren Herstellung die Kreuzung erforderlich wurde, wenn dies eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Berechtigten. Für die Erhaltung gilt Paragraph 28, Absatz 2 und 3.