Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 29,

Neue Kreuzungen

  1. Absatz einsDie Herstellung neuer Kreuzungen an öffentlichen Straßen durch nicht öffentliche Straßen bedarf einer Bewilligung der Straßenbehörde.
  2. Absatz 2Entstehen durch die Herstellung öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen neue Kreuzungen öffentlicher Straßen, obliegt - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 10 und 53 Absatz 2, - die Herstellung der durch die Kreuzung erforderlichen baulichen Anlagen den Erhaltungspflichtigen jener Straße, durch deren Herstellung die Kreuzung erforderlich wurde, wenn dies eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Berechtigten. Für die Erhaltung gilt Paragraph 28, Absatz 2 und 3.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001980

alte Dokumentnummer

N4199112109Q