Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 28,

Bestehende Straßenkreuzungen

  1. Absatz einsWenn Verbesserungen an den baulichen Anlagen bestehender Kreuzungen öffentlicher Straßen verschiedener Straßengruppen notwendig werden, haben sie die Erhaltungspflichtigen der gekreuzten Straßen herzustellen; die Kosten sind von den Erhaltungspflichtigen beider Straßen zu gleichen Teilen zu tragen. Erfordern derartige Maßnahmen für die Verbesserung von Straßenkreuzungen die Ausführung von Brückenobjekten mit unverhältnismäßig hohen Kosten, so kann zwischen den Straßenerhaltungspflichtigen beider Straßen ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart werden. Ist die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße, so obliegt die Ausführung der notwendig werdenden Verbesserungen bestehender Kreuzungen den Berechtigten an dieser Straße.
  2. Absatz 2Die Erhaltung der Straßenüberbrückungen obliegt den Erhaltungspflichtigen der Straße, in deren Zuge sie liegen.
  3. Absatz 3Die Erhaltung sonstiger baulicher Anlagen (außer Straßenüberbrückungen) von Straßenkreuzungen obliegt, soweit nicht besondere Regelungen bestehen oder getroffen werden, den Erhaltungspflichtigen der kreuzenden Straße, wenn die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Straße Berechtigten.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001979

alte Dokumentnummer

N4199112108Q