Absatz einsWenn Verbesserungen an den baulichen Anlagen bestehender Kreuzungen öffentlicher Straßen verschiedener Straßengruppen notwendig werden, haben sie die Erhaltungspflichtigen der gekreuzten Straßen herzustellen; die Kosten sind von den Erhaltungspflichtigen beider Straßen zu gleichen Teilen zu tragen. Erfordern derartige Maßnahmen für die Verbesserung von Straßenkreuzungen die Ausführung von Brückenobjekten mit unverhältnismäßig hohen Kosten, so kann zwischen den Straßenerhaltungspflichtigen beider Straßen ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart werden. Ist die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße, so obliegt die Ausführung der notwendig werdenden Verbesserungen bestehender Kreuzungen den Berechtigten an dieser Straße.