Absatz einsStraßenkreuzungen sind so herzustellen und zu erhalten, daß sie den Anforderungen des kreuzenden Verkehrs genügen und den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Herstellung und die Erhaltung der durch die Kreuzung erforderlichen baulichen Anlagen (Straßenüberbrückungen, Straßenunterführungen, Straßenverbreiterungen, Einbindungsarme, Sichtfreistellungen) und der nach den Straßenverkehrsvorschriften erforderlichen Einrichtungen.