Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

8. Abschnitt
Straßenkreuzungen

Paragraph 27,

Allgemeines

  1. Absatz einsStraßenkreuzungen sind so herzustellen und zu erhalten, daß sie den Anforderungen des kreuzenden Verkehrs genügen und den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Herstellung und die Erhaltung der durch die Kreuzung erforderlichen baulichen Anlagen (Straßenüberbrückungen, Straßenunterführungen, Straßenverbreiterungen, Einbindungsarme, Sichtfreistellungen) und der nach den Straßenverkehrsvorschriften erforderlichen Einrichtungen.
  2. Absatz 2Bei Kreuzungen von Straßen verschiedener Straßengruppen oder von öffentlichen Straßen mit nicht öffentlichen Straßen gilt als kreuzende Straße die niedriger gereihte, als gekreuzte Straße die höher gereihte (Paragraph 3,), dabei reiht jede öffentliche Straße vor eine nicht öffentliche Straße.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001978

alte Dokumentnummer

N4199112107Q