Kärnten
Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG
LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017
LG
Paragraph 26,
15.06.1991
09.03.2017
K-StrG
85 Straßen- und Verkehrsrecht
Bei Landesstraßen und bei Bezirksstraßen in Ortsgebieten haben die Gemeinden die Fahrbahnreinigung, die Beseitigung des aus den Seitengräben und Kanälen der Landes- und Bezirksstraßen ausgeräumten Materials, die Abfuhr des von der Straße abgeräumten Schnees, die Bestreuung der Übergänge über die Fahrbahn sowie die Gehsteigreinigung und die Streuung der Gehsteige auf eigene Kosten zu besorgen, soweit diese Arbeiten nicht den Eigentümern und den Benützern der angrenzenden Gebäude und Grundstücke obliegen.
29.03.2017
10000135
LKT12001977
N4199112106Q