Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 26,

Leistungen der Gemeinde

Bei Landesstraßen und bei Bezirksstraßen in Ortsgebieten haben die Gemeinden die Fahrbahnreinigung, die Beseitigung des aus den Seitengräben und Kanälen der Landes- und Bezirksstraßen ausgeräumten Materials, die Abfuhr des von der Straße abgeräumten Schnees, die Bestreuung der Übergänge über die Fahrbahn sowie die Gehsteigreinigung und die Streuung der Gehsteige auf eigene Kosten zu besorgen, soweit diese Arbeiten nicht den Eigentümern und den Benützern der angrenzenden Gebäude und Grundstücke obliegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001977

alte Dokumentnummer

N4199112106Q