Absatz einsDie Landesregierung kann einer Gemeinde nach deren Anhörung die Durchführung der im Paragraph 24, angeführten Mehrarbeiten ganz oder teilweise oder die Durchführung der gesamten Erhaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen, ausgenommen Erhaltungsmaßnahmen nach Absatz 3,, im Ortsgebiet übertragen. Diese Übertragung ist zu widerrufen, wenn die Gemeinde die Arbeiten mangelhaft durchführt. Für die Durchführung der gesamten Erhaltungsarbeiten an den Landesstraßen und Bezirksstraßen im Ortsgebiet gebührt der Gemeinde die Vergütung in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Erhaltungskosten, jedoch höchstens in dem Betrag, der sich aus dem durchschnittlichen Aufwand für die anschließenden Strecken der Straße ergibt.