Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 25,

Mehrarbeiten und Erhaltungsarbeiten in Ortsgebieten

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann einer Gemeinde nach deren Anhörung die Durchführung der im Paragraph 24, angeführten Mehrarbeiten ganz oder teilweise oder die Durchführung der gesamten Erhaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen, ausgenommen Erhaltungsmaßnahmen nach Absatz 3,, im Ortsgebiet übertragen. Diese Übertragung ist zu widerrufen, wenn die Gemeinde die Arbeiten mangelhaft durchführt. Für die Durchführung der gesamten Erhaltungsarbeiten an den Landesstraßen und Bezirksstraßen im Ortsgebiet gebührt der Gemeinde die Vergütung in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Erhaltungskosten, jedoch höchstens in dem Betrag, der sich aus dem durchschnittlichen Aufwand für die anschließenden Strecken der Straße ergibt.
  2. Absatz 2Der nach Paragraph 24, von der Gemeinde oder der nach Absatz eins, an die Gemeinde jährlich zu entrichtende Betrag wird von der Landesregierung auf Grund einer Kostenrechnung, in deren Belege die Gemeinde Einsicht nehmen kann, mit einem Bauschbetrag festgesetzt.
  3. Absatz 3Die Erhaltung der für die besonderen Erfordernisse der Ortsbewohner durchgeführten Ausgestaltungen (Paragraph 24,) obliegt der Gemeinde. Aus verkehrstechnischen Notwendigkeiten auf Landesstraßen errichtete Beleuchtungsanlagen haben im Ortsgebiet die Gemeinden auf eigene Kosten zu erhalten und zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001976

alte Dokumentnummer

N4199112105Q