Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

7. Abschnitt
Landes- und Bezirksstraßen in Ortsgebieten

Paragraph 24,

Straßenbaulast in Ortsgebieten

Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Landes- und Bezirksstraßen in Ortsgebieten (Paragraph 6, Absatz 2,) werden nur in dem Umfang, wie sie in den anstoßenden, außerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßenstrecken notwendig sind, bei Landesstraßen vom Land und bei Bezirksstraßen von den zu deren Erhaltung Verpflichteten getragen. Für die Mehrkosten, die durch die besonderen Erfordernisse der Ortsbewohner bezüglich der Bauweise (zB größere Fahrbahnbreite, besonderer Fahrbahnbelag, Gehsteige, ausgenommen Gehsteige auf Brücken bis zu einer Breite von 1,5 m, Gehwege, Radfahrstreifen, Radwege, Parkplätze, Straßenübergänge, besondere wegen des Ortsverkehrs auf Grund der Straßenverkehrsvorschriften angeordnete Einrichtungen) bedingt und bei der Führung der Straße außerhalb des Ortsgebietes entbehrlich sind, hat die Gemeinde aufzukommen. Zu den Mehrkosten darf das Land nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile bzw. allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis zu höchstens 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001975

alte Dokumentnummer

N4199112104Q