Kärnten
Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG
LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017
LG
Paragraph 24,
15.06.1991
09.03.2017
K-StrG
85 Straßen- und Verkehrsrecht
Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Landes- und Bezirksstraßen in Ortsgebieten (Paragraph 6, Absatz 2,) werden nur in dem Umfang, wie sie in den anstoßenden, außerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßenstrecken notwendig sind, bei Landesstraßen vom Land und bei Bezirksstraßen von den zu deren Erhaltung Verpflichteten getragen. Für die Mehrkosten, die durch die besonderen Erfordernisse der Ortsbewohner bezüglich der Bauweise (zB größere Fahrbahnbreite, besonderer Fahrbahnbelag, Gehsteige, ausgenommen Gehsteige auf Brücken bis zu einer Breite von 1,5 m, Gehwege, Radfahrstreifen, Radwege, Parkplätze, Straßenübergänge, besondere wegen des Ortsverkehrs auf Grund der Straßenverkehrsvorschriften angeordnete Einrichtungen) bedingt und bei der Führung der Straße außerhalb des Ortsgebietes entbehrlich sind, hat die Gemeinde aufzukommen. Zu den Mehrkosten darf das Land nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile bzw. allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis zu höchstens 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.
29.03.2017
10000135
LKT12001975
N4199112104Q