Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 20,

Kostentragung

  1. Absatz einsDie Kosten der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebietes trägt - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 - die Gemeinde.
  2. Absatz 2Soweit Gemeindestraßen überwiegend auf der Grenze oder an der Grenze zweier Gemeinden verlaufen, obliegt die Herstellung und Erhaltung beiden Gemeinden zu gleichen Teilen. Das gleiche gilt von Brücken über Grenzgewässer. Die beiden Gemeinden haben sich über das Ausmaß der Arbeiten, den Kostenaufwand und die Besorgung der Arbeiten zu einigen.
  3. Absatz 3Zur Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die in hervorragendem Maße dem Verkehr benachbarter Gemeinden dienen, können diese als beitragspflichtig erklärt werden. Die Höhe des Beitrages ist mangels eines Übereinkommens nach dem Verhältnisse der Benützung, mangels sicherer Anhaltspunkte hiefür nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten Gemeinden zu bestimmen. Über das Ausmaß der auszuführenden Arbeiten und den Kostenaufwand haben sich die beteiligten Gemeinden zu einigen.
  4. Absatz 4Durchzieht oder berührt eine Gemeindestraße, welche größere Verkehrsbedeutung hat, das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden, kann auf Antrag einer Gemeinde die Verwaltung der Straße in ihrer ganzen Ausdehnung oder in Abschnitten einer der beteiligten Gemeinden mit deren Zustimmung unter Beitragsleistung der übrigen Gemeinden übertragen werden, wenn eine solche einheitliche Verwaltung der Straße zweckmäßiger ist. Die Beitragsleistung und das Ausmaß der Arbeiten sind nach den Grundsätzen des Absatz 3, zu bestimmen.
  5. Absatz 5Die Verfügung nach Absatz 3, (Beitragspflichtigerklärung) und 4 (Übertragung der Verwaltung) und die Entscheidung, wenn sich die Gemeinden über Ausmaß und Besorgung der Arbeiten und Kostenaufwand im Falle der Absatz 2 bis 4 nicht einigen, trifft die Bezirksverwaltungsbehörde und, wenn die Gemeinden zu verschiedenen politischen Bezirken gehören, die Landesregierung.
  6. Absatz 6Wegen der besonderen Bedeutung einer Gemeindestraße für den Verkehr oder wegen der berücksichtigungswürdigen finanziellen Lage einer Gemeinde können zu den Kosten der Herstellung von Gemeindestraßen Landeszuschüsse gewährt werden. Die Gewährung solcher Zuschüsse kann von der Einhaltung von Bedingungen, insbesondere von der Überwachung der Baudurchführung und der Überprüfung der Bauabrechnung durch Organe der Landesregierung, abhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001971

alte Dokumentnummer

N4199112100Q