(4)Absatz 4Durchzieht oder berührt eine Gemeindestraße, welche größere Verkehrsbedeutung hat, das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden, kann auf Antrag einer Gemeinde die Verwaltung der Straße in ihrer ganzen Ausdehnung oder in Abschnitten einer der beteiligten Gemeinden mit deren Zustimmung unter Beitragsleistung der übrigen Gemeinden übertragen werden, wenn eine solche einheitliche Verwaltung der Straße zweckmäßiger ist. Die Beitragsleistung und das Ausmaß der Arbeiten sind nach den Grundsätzen des Abs. 3 zu bestimmen.Durchzieht oder berührt eine Gemeindestraße, welche größere Verkehrsbedeutung hat, das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden, kann auf Antrag einer Gemeinde die Verwaltung der Straße in ihrer ganzen Ausdehnung oder in Abschnitten einer der beteiligten Gemeinden mit deren Zustimmung unter Beitragsleistung der übrigen Gemeinden übertragen werden, wenn eine solche einheitliche Verwaltung der Straße zweckmäßiger ist. Die Beitragsleistung und das Ausmaß der Arbeiten sind nach den Grundsätzen des Absatz 3, zu bestimmen.