Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 18,

Kostentragung

  1. Absatz einsDie Kosten der Herstellung und Erhaltung von Eisenbahnzufahrtsstraßen haben, wenn nicht die Eisenbahnunternehmung oder Dritte auf Grund eines besonderen Rechtstitels zu dieser Leistung verpflichtet sind, unter Berücksichtigung allfälliger Beitragsleistungen nach den Paragraphen 30 und 31 zu tragen:
    1. Litera a
      das Land zu einem Drittel und
    2. Litera b
      das Eisenbahnunternehmen zu zwei Dritteln.
  2. Absatz 2(entfällt)
  3. Absatz 3Die Anteile zu den Baukosten sind nach Vollendung des Baues, die Anteile zu den Erhaltungskosten nach Schluß des Kalenderjahres auf Grund der durch die Landesstraßenverwaltung (Paragraph 61,) vorgenommenen Kostenaufteilung zu entrichten. Die Landesstraßenverwaltung kann nach Maßgabe des Baufortschrittes innerhalb des Abrechnungszeitraumes Abschlagszahlungen verlangen.
  4. Absatz 4Für die alljährlich zu entrichtenden Anteile zu den Kosten der Erhaltung können von der Landesregierung nach Anhörung der Eisenbahnunternehmung zur Vereinfachung der Gebarung auf Grund eines Kostenvoranschlages Bauschbeträge für einen höchstens fünfjährigen Zeitraum festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001969

alte Dokumentnummer

N4199112098Q