Absatz einsDie Kosten der Herstellung und Erhaltung von Eisenbahnzufahrtsstraßen haben, wenn nicht die Eisenbahnunternehmung oder Dritte auf Grund eines besonderen Rechtstitels zu dieser Leistung verpflichtet sind, unter Berücksichtigung allfälliger Beitragsleistungen nach den Paragraphen 30 und 31 zu tragen:
- Litera adas Land zu einem Drittel und
- Litera bdas Eisenbahnunternehmen zu zwei Dritteln.