Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 16,

Kostentragung

  1. Absatz einsDie Kosten der Herstellung und Erhaltung tragen - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 25,, 26, 30 und 31 - die in die Konkurrenz einbezogenen Gemeinden.
  2. Absatz 2Die Anteile zu den Baukosten sind nach Vollendung des Baues, die Anteile zu den Erhaltungskosten nach Abschluß des Kalenderjahres, auf Grund der durch die Landesstraßenverwaltung (Paragraph 61,) vorgenommenen Kostenaufstellung zu entrichten. Die Landesstraßenverwaltung kann nach Maßgabe des Baufortschrittes innerhalb des Abrechnungszeitraumes angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
  3. Absatz 3Wegen der besonderen Bedeutung einer Bezirksstraße für den Verkehr oder wegen der berücksichtigungswürdigen finanziellen Lage der erhaltungspflichtigen Gemeinden können zu den Kosten der Herstellung einmalige Zuschüsse des Landes gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001967

alte Dokumentnummer

N4199112096Q