Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

3. Abschnitt
Bezirksstraßen

Paragraph 15,

Verfahren bei der Erklärung und bei Festsetzung des
Kostenaufwandes

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat vor Erlassung eines Bescheides, womit eine Straße zur Bezirksstraße erklärt wird (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), eine örtliche Verhandlung unter Zuziehung aller beteiligten Gemeinden abzuführen. Der Bescheid hat auch den Anteilsschlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Gemeinden und Bestimmungen über die Einberufung und Beschlußfassung der Gesamtheit der erhaltungspflichtigen Gemeinden (Konkurrenz) zu enthalten. Die Beschlußfassung erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der die einzelnen Gemeinden treffenden Kostenanteile.
  2. Absatz 2Über die Notwendigkeit der Herstellung und der Erhaltungsarbeiten bei Bezirksstraßen sowie über die Höhe der hiefür aufzuwendenden Kosten beschließt die Gesamtheit der erhaltungspflichtigen Gemeinden.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001966

alte Dokumentnummer

N4199112095Q