Absatz einsDie Landesregierung hat vor Erlassung eines Bescheides, womit eine Straße zur Bezirksstraße erklärt wird (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), eine örtliche Verhandlung unter Zuziehung aller beteiligten Gemeinden abzuführen. Der Bescheid hat auch den Anteilsschlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Gemeinden und Bestimmungen über die Einberufung und Beschlußfassung der Gesamtheit der erhaltungspflichtigen Gemeinden (Konkurrenz) zu enthalten. Die Beschlußfassung erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der die einzelnen Gemeinden treffenden Kostenanteile.